Die Befugnis zur Einstellung eines Strafverfahrens sollte sehr sparsam eingesetzt werden: SC

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Der Oberste Gerichtshof sagte, dass der Richter beim Erlass der Anordnung nach Abschnitt 156 (3) des CrPC völlig versäumt habe, das vom höchsten Gericht festgelegte Gesetz zu berücksichtigen. (Akte)

Die Befugnis, Strafverfahren aufzuheben, sollte sehr sparsam und mit Umsicht ausgeübt werden, und das auch in den seltensten Fällen, hat der Oberste Gerichtshof gesagt.

Eine Richterbank BR Gavai und S. Ravindra Bhat machte die Beobachtung, als er einen Fall von Fälschung und Betrug gegen drei Personen in einem Eigentumsstreit aufhob.

“Dieses Gericht hat davor gewarnt, dass die Befugnis zur Aufhebung von Strafverfahren
sehr sparsam und mit Umsicht ausgeübt werden, und das auch in den seltensten Fällen, es hat eine bestimmte Kategorie von Fällen festgelegt, in denen diese Befugnis zur Aufhebung von Verfahren ausgeübt werden kann,” sagte die Bank.

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Der Oberste Gerichtshof sagte, dass eine der Kategorien, in denen diese Befugnis genutzt werden kann, darin besteht, dass ein Strafverfahren offensichtlich untreu oder böswillig mit einem Hintergedanken eingeleitet wird, um sich am Angeklagten zu rächen und ihn aufgrund von privatem und persönlichem Groll zu ärgern .

Das oberste Gericht sagte, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den Angeklagten mit einem Hintergedanken eingereicht wurde, nämlich die Beschwerdeführer zu schikanieren.

Das Oberste Gericht sagte, dass der Magistrat bei der Verabschiedung der Anordnung nach Abschnitt 156 (3) des CrPC völlig versäumt habe, das vom höchsten Gericht festgelegte Gesetz zu berücksichtigen.

Die Macht unter Abschnitt 156 (3) der Strafprozessordnung von 1973 (CrPC) kann vom Richter ausgeübt werden, um die Polizei anzuweisen, Ermittlungen nur in Bezug auf eine erkennbare Straftat durchzuführen.

“In jedem Fall, wenn die Beschwerde nicht durch eine eidesstattliche Erklärung gestützt wurde, hätte der Magistrat den Antrag gemäß Abschnitt 156 (3) des CrPC nicht prüfen dürfen.

“Wir sind daher der begründeten Ansicht, dass eine Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens nichts anderes als einen Rechtsmissbrauch darstellen würde,” sagte die Bank.

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