Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme nicht komplett verbieten

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Im Streit um eine Klarnamenpflicht hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass Facebook Pseudonyme nicht komplett verbieten darf. Das Urteil gilt aber nur für alte Fälle, weil es auf alten Datenschutzgesetzen basiert. Ob soziale Netzwerke auch derzeit Pseudonyme zulassen müssen, ist weiterhin offen.

Das Urteil behandelt zwei Verfahren. Im ersten (Az. III ZR 3/21) sperrte Facebook das Profil eines Nutzers, weil dieser im März 2018 nicht bestätigen wollte, ob es sich bei seinem Nutzernamen um denjenigen handelt, den er auch im Alltag verwendet. Facebook verlangt in den Nutzungsbedingungen, dass Nutzernamen einen Bezug zu dem Namen haben, der im täglichen Leben verwendet wird.

Das Profil schaltete Facebook erst wieder frei, als der Nutzer den Namen änderte. Im zweiten Fall (Az. III ZR 4/21) sperrte der Konzern im Januar 2018 ebenfalls das Konto einer Nutzerin, weil diese nicht bereit war, ihr gewähltes Pseudonym zu verändern. Sie klagte gegen die Sperrung.

Pseudonym für öffentlichen Auftritt – bei alten Fällen

Nachdem auf dem Weg durch die Instanzen zunächst etwa das Oberlandesgericht München entschied, dass die Klarnamenpflicht rechtmäßig sei, kippte der BGH nun die Vorgaben. Vertretbar sei demnach, dass Facebook etwa bei der Registrierung einen Klarnamen einfordert. Für die allgemeine Nutzung müssen Pseudonyme aber zulässig sein.

Für aktuelle Fälle lässt sich das Urteil aber nicht anwenden, da es nur für die Zeit vor der DSGVO gilt. Konkret berufen sich die Richter zunächst auf das deutsche Telemediengesetz, das bis zum 30. November 2021 galt. Das verpflichtete Internetdienste, die Nutzung „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Dieser Passus findet sich auch im seit dem 1. Dezember geltenden Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Zusätzlich beruft sich der BGH auf das europäische Datenschutzrecht, das bis zum Mai 2018 galt. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO existiert aber eine neue Rechtsgrundlage, die nach Ansicht einiger Juristen keine für die Klarnamenpflicht relevanten Anonymitätsregeln vorsieht. Ob soziale Netzwerke Pseudonyme zulassen müssen, lässt sich daher derzeit nicht sagen.

Dementsprechend bleibt auch offen, welche Konsequenzen das Urteil für die Praxis hat. Beobachter wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke rechnen vorerst nicht damit, dass Facebook die aktuelle Klarnamenpflicht abschaffen wird.