CBDT verlängert die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung für bestimmte Steuerzahler bis zum 15. März

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Die bisherige Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung war bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Die Zentrale Direktion für direkte Steuern (CBDT) hat am Dienstag die Frist um verlängert Einreichung der Einkommensteuererklärung (ITR) für das Veranlagungsjahr 2021-22 bis 15. März 2022, für bestimmte prüfungsberechtigte Steuerpflichtige, eine Erklärung des Finanzministeriums informiert.

“Unter Berücksichtigung der von den Steuerzahlern und anderen Interessengruppen gemeldeten Schwierigkeiten aufgrund von COVID und bei der elektronischen Einreichung verschiedener Prüfungsberichte gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von 1961 (das Gesetz) hat die Zentralstelle für direkte Steuern ( CBDT) hat beschlossen, die Fristen für die Einreichung von Einkommensteuererklärungen und verschiedenen Prüfungsberichten für das Veranlagungsjahr 2021-22 weiter zu verlängern,” in der Regierungserklärung heißt es.

Die Verlängerung erfolgt aufgrund von Berufungen mehrerer Wirtschaftsprüferverbände, Steuerzahler, Steuerfachleute usw. an die Regierung, die sie auffordern, die Frist für die Einreichung von Steuerprüfungsberichten und die Einreichung von Einkommensteuererklärungen zu verlängern. Verschiedene Steuerfachleute und Wirtschaftsprüfer hatten ihre Bedenken vor einigen Tagen sogar auf Social-Media-Plattformen gepostet und Hashtags getrendet, die auf eine Verlängerung der Fälligkeitstermine drängten.

Das hat die CBDT angekündigt :

  • Der Fälligkeitstermin für die Vorlage des Prüfungsberichts gemäß einer Bestimmung des Gesetzes für das Vorjahr 2020-21, der der 30. September 2021 war, im Fall von Assesses, die in Abschnitt (a) der Erläuterung 2 zu Unterabschnitt (1) genannt sind des § 139 des Gesetzes, verlängert bis 31. Oktober 2021 und 15. Januar 2022 durch Rundschreiben Nr. 9/2021 vom 20.05.2021 bzw. Rundschreiben Nr. 17/2021 vom 09.09.2021, wird weiter bis 15. Februar verlängert 2022;

 

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  • Das Fälligkeitsdatum von Vorlage eines Prüfungsberichts gemäß einer Bestimmung des Gesetzes für das vorangegangene Jahr 2020-21, das am 31. Oktober 2021 war, im Fall von Assesses im Sinne von Abschnitt (aa) der Erläuterung 2 zu Abschnitt 1 des Abschnitts 139 der das Gesetz wird bis 15. Februar 2022 verlängert;

 

  • Der Fälligkeitstermin des Berichts eines Buchhalters durch Personen, die eine internationale Transaktion oder eine bestimmte inländische Transaktion gemäß Abschnitt 92E des Gesetzes für das vorangegangene Jahr 2020-21 abschließen, das war der 31. Oktober 2021, verlängert bis zum 30. November 2021 und 31. Januar 2022 mit Rundschreiben Nr. 9/2021 vom 20.05.2021 bzw. Rundschreiben Nr. 17/2021 vom 09.09.2021 wird weiter bis 15. Februar 2022 verlängert;

 

  • Der Fälligkeitstermin der Einkommenserklärung für das Veranlagungsjahr 2021-22, der 31. Oktober 2021 gemäß § 139 Abs. 1 des Gesetzes war, verlängert bis zum 30. November 2021 und 15. Februar 2022 um Rundschreiben Nr. 9/2021 vom 20.05.2021 bzw. Rundschreiben Nr. 17/2021 vom 09.09.2021 wird weiter bis 15. März 2022 verlängert;

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  • Der Fälligkeitstermin der Einkommenserklärung für das Veranlagungsjahr 2021-22, der der 30. November 2021 gemäß § 139 Abs. 9/2021 vom 20.05.2021 bzw. Rundschreiben Nr. 17/2021 vom 09.09.2021 wird weiter bis 15. März 2022 verlängert.

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