Der Oberste Gerichtshof hat am Montag eine Petition der YSR Congress Party abgewiesen, in der ein Rundschreiben der indischen Wahlkommission angefochten wurde. Dieses Rundschreiben hatte die Anforderung abgeschafft, dass das von Briefwählern einzureichende Formular 13A beglaubigt, abgestempelt und überprüft werden müsse.
„Angesichts der Fakten und Umstände dieses Falls sehen wir keine Berechtigung für diese Petition“, sagte ein Richtergremium aus Aravind Kumar und Sandeep Mehta und wies damit die Klage ab, mit der ein Urteil des Obersten Gerichtshofs von Andhra Pradesh angefochten wurde, mit dem die YSRCP-Petition am 1. Juni abgelehnt wurde.
Der für den Kläger auftretende Senior Advocate A M Singhvi sagte, dass Briefwahlstimmen im Laufe der Jahre entscheidend geworden seien und manchmal sogar den Gewinner bestimmen. Er sagte, dass das Rundschreiben der Wahlkommission vom 30. Mai die Anforderung abgeschafft habe, dass Formular 13A beglaubigt, abgestempelt und verifiziert werden müsse.
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„Jetzt besagt das Rundschreiben, dass eine bloße Unterschrift ausreicht. Jeder kann ein Gekritzel machen. Das Rundschreiben besagt, dass dieses Gekritzel ausreicht“, legte Singhvi dar. „Das angefochtene Rundschreiben kommt. Es besagt, dass die Regeln, die für die Annahme oder Einsichtnahme von Briefwahlstimmen vorherrschten, aufgehoben oder geändert werden. Dies gilt nur für Andhra Pradesh.“
Singhvi räumte ein, dass die Auszählung am Dienstag stattfinden soll, fügte aber hinzu, dass bei der Öffnung der Stimmzettel die bestehenden Regeln und nicht das Rundschreiben zu beachten seien.
„Es ist möglich, dass alle Briefwahlzettel mehr als eine Unterschrift haben, dass sie einen Stempel oder eine Beglaubigung haben. Sie sind gültig. Wenn es 10 davon gibt, die keinen Stempel oder keine Beglaubigung haben, werden sie ausgeschlossen, weil die Regeln das so vorsehen“, fügte er hinzu.
Das Gericht war jedoch nicht überzeugt.
Singhvi sagte, das Oberste Gericht habe ein Eingreifen mit der Begründung abgelehnt, der Wahlprozess habe bereits begonnen und der nächste Weg sei ein Wahleinspruch.
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„Es hat keinen Sinn zu sagen, nachdem die Briefwahlzettel geöffnet wurden, habe der Wahlbeamte einen Kritzeleien akzeptiert und dann werde dies in einem Wahleinspruch angefochten“, argumentierte er.
Das Oberste Gericht schien jedoch der Argumentation des Obersten Gerichts zuzustimmen.
Richter Kumar sagte: „Wenn man alle Ihre Argumente akzeptiere, worauf läuft es letztlich hinaus? Unzulässige Annahme der Stimmzettel oder unzulässige Ablehnung. In diesem Fall greift natürlich Abschnitt 100D (des Representation of The People Act 1951).“
Die Bestimmung befasst sich mit den Gründen, aufgrund derer ein Oberstes Gericht eine Wahl für ungültig erklären kann.
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Der Oberste Gerichtshof wies daraufhin den Antrag ab.
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