Eine aus neun Richtern bestehende Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs, die die Frage prüft, ob Privateigentum materielle Ressourcen der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 39(b) darstellen würde, sagte am Dienstag, dass die Bestimmung nicht in diesem Sinne ausgelegt werden dürfe im weitesten Sinne, dass es überhaupt keinen Schutz für private Rechte gibt.
„Wir werden eine Botschaft vermitteln, denn was wir schreiben, wird eine Botschaft davon vermitteln, was Indien ist und was Indien sein möchte … Wir wollen die verfassungsmäßige soziale Bedeutung von 39 (b) und (c) nicht verwässern.“ Es ist für uns da, uns gegeben. „Gleichzeitig sollten wir keine Botschaft aussenden, indem wir 39(b) in einem so weiten Sinne interpretieren, dass es in der Gesellschaft überhaupt keinen Schutz privater Rechte gibt“, sagte der Oberste Richter von Indien, D. Y. Chandrachud, Vorsitzender der Richterbank. sagte und fügte hinzu: „Wie werden wir private Investitionen anziehen, wenn wir sagen, dass es keinen Schutz privater Rechte gibt?“
Der Generalstaatsanwalt Tushar Mehta, der für die Regierung von Maharashtra erschien, stimmte zu und sagte, dass eine solche Interpretation möglicherweise kontraproduktiv sei und „möglicherweise nicht im nationalen Interesse“ sei.
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Die Richterbank, zu der auch die Richter Hrishikesh Roy, B V Nagarathna, Sudhanshu Dhulia, J B Pardiwala, Manoj Misra, Rajesh Bindal, Satish Chandra Sharma und Augustine George Masih gehören, antwortet ein Hinweis darauf, ob der Ausdruck „materielle Ressourcen der Gemeinschaft“ in Artikel 39(b) der Verfassung auch das einschließt, was in Privatbesitz ist.
Der Verweis auf die neun Richter war im Zusammenhang mit den beiden Ansichten entstanden, die in der Entscheidung von 1978 im Fall „State of Karnataka And Anr Etc vs. Shri Ranganatha Reddy & Anr’. In dem Fall ging es um die Verstaatlichung von Straßenverkehrsdiensten. Eine der Meinungen von Richter VR Krishna Iyer war, dass die materiellen Ressourcen der Gemeinschaft sowohl natürliche als auch künstliche, öffentliche und private Ressourcen umfassen würden.
Am Dienstag sagte das CJI: „Die Formulierung von Richter Krishna Iyer ist etwas zu extrem.“ Das heißt: „Da die Gemeinschaft aus Individuen besteht und daher jeder Einzelne ein Teil der Gemeinschaft ist, wären die materiellen Ressourcen der Gemeinschaft daher auch Ressourcen des Einzelnen.“
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„Das ist vielleicht etwas extrem. Außerdem müssen wir uns jetzt der Tatsache bewusst sein, dass alle diese Verfassungsbestimmungen eine Entwicklung durchlaufen. Wir interpretieren sie jetzt nicht im Kontext des Indiens der 1950er Jahre“, betonte das CJI.
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„Verstaatlichung zu Desinvestition. Das ist der Übergang“, fügte Mehta schnell hinzu.
„Übernehmen Sie daher eine Interpretation, die dem Wandel der Zeit entspricht. Gleichzeitig müssen wir auch eine dauerhafte Interpretation haben. Daher kann es sein, dass bestimmte Ressourcen, die in Privatpersonen investiert werden, immer noch einen allgemeinen Bezug zum öffentlichen Interesse oder zum Wohl der breiten Gemeinschaft haben, was einer Regulierung durch den Staat bedarf“, sagte das CJI.
The CJI fügte hinzu: „Man kann 39(b) zumindest in der heutigen Zeit nicht als eine Art Definition bezeichnen, die einer ungezügelten Agenda des Kommunismus oder Sozialismus Ausdruck verleiht.“ Das ist heute nicht unsere Verfassung. Wir schützen immer noch Privateigentum, wir schützen immer noch das Recht, Geschäfte zu machen… Deshalb muss unsere Interpretation auch differenziert sein, um zu berücksichtigen, was Indien heute ist und was Indien auf morgen zusteuert.“
Mehta sagte, dass „Investitionen in den Privatsektor heute das Gemeinwohl fördern als im Jahr 1949“.
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