UGC weist Hochschuleinrichtungen an, ausländische Staatsangehörige nicht für ODL-Programme einzuschreiben

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Die University Grants Commission (UGC) hat am Freitag eine Mitteilung an alle Hochschuleinrichtungen herausgegeben, in der sie diese auffordert, die Einschreibung ausländischer Staatsangehöriger in Open- und Distance-Learning-Programme (ODL) zu verbieten. Die Kommission stellt klar, dass gemäß den Richtlinien in Anhang III der UGC-Bestimmungen nur Lernende mit Wohnsitz in Indien zur Einschreibung in ODL-Programme berechtigt sind.

Gemäß Bestimmung 23 der UGC, ODL Programs and Online Programs Regulations, 2020, „(3) Einschreibung des Lernenden (für den offenen und Fernunterrichtsmodus): Ein Lernender mit Wohnsitz in jedem Teil des Landes kann sich für jedes angebotene Programm anmelden.“ von einer höheren Bildungseinrichtung, die von der Kommission dafür anerkannt ist, Programme im offenen und Fernunterrichtsmodus anzubieten, vorausgesetzt, dass die höhere Bildungseinrichtung alle Aktivitäten wie Zulassungen, Kontaktprogramme, Prüfungen usw. für Studierende ausschließlich innerhalb der territorialen Zuständigkeit der höheren Bildungseinrichtung durchführt wie in diesen Vorschriften festgelegt…“

Darüber hinaus erwähnt UGC, dass das Innenministerium mitgeteilt hat, dass internationalen Studenten, die über Franchise finanziert werden, keine Studentenvisa ausgestellt werden können Bildungseinrichtungen, die Zentren außerhalb des Campus betreiben, Studienzentren offener Universitäten, die Fernstudienprogramme anbieten, Outreach-Programme von Bildungseinrichtungen und Kurse, die ohne behördliche Sanktionen angeboten werden.

„In Anbetracht des oben Gesagten werden Hochschulabsolventen anerkannt bzw. dazu berechtigt Die angebotenen ODL-Programme sind darauf ausgelegt, keine ausländischen Staatsangehörigen für offene und Fernstudienprogramme (ODL) einzuschreiben. Dementsprechend dürfen nur Lernende mit Wohnsitz in Indien in ODL-Programmen eingeschrieben werden, unter Einhaltung der örtlichen Zuständigkeit für alle Aktivitäten des Lernenden, wie in Anhang III der UGC-Verordnung (ODL-Programme und Online-Programme) von 2020 definiert“, heißt es in der Mitteilung.< /p>

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