Der Oberste Gerichtshof wies am Montag einen von Adani Power eingereichten „Sonstiges Antrag“ auf ausstehende Verzugszuschläge in Höhe von 1.376,35 Crore Rupien von Rajasthan Discoms für den an sie gelieferten Strom zurück, zwei Jahre nach dem Das oberste Gericht hatte in dieser Angelegenheit entschieden.
Eine Gruppe der Richter Aniruddha Bose und PV Sanjay Kumar sagte: „Eine Erleichterung dieser Art kann nicht in einem sonstigen Antrag beantragt werden, der im Laufe der Anhörung als ein Antrag beschrieben wurde Antrag auf Klärung“.
Der Oberste Gerichtshof erläuterte die Rechtslage dazu, wann solche Post-Entledigungs-Anträge nach der Erledigung einer Angelegenheit berücksichtigt werden können, und fügte hinzu: „Dies ist kein Antrag auf Berichtigung eines Schreib- oder Rechenfehlers.“ Es handelt sich auch nicht um einen Antrag auf Fristverlängerung. Ein nachträglicher Antrag auf Änderung und Klarstellung der Verfügungsanordnung darf nur in seltenen Fällen gestellt werden, wenn die von diesem Gericht erlassene Anordnung vollstreckender Natur ist und die Anweisungen des Gerichts aufgrund späterer Ereignisse oder Entwicklungen möglicherweise nicht mehr umgesetzt werden können.“ .
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Obwohl das Energieerzeugungsunternehmen um Erlaubnis gebeten hatte, den Antrag zurückzuziehen, lehnte das Gericht dies ab und wies ihn stattdessen ab. Das Gericht verhängte außerdem Kosten in Höhe von 50.000 Rupien.
Zur Durchführbarkeit des Antrags verwies die Kammer der Richter Bose und Kumar auf den Beschluss einer Koordinierungskammer vom 14. Dezember 2022, in der auf den ersten Blick die Ansicht geäußert wurde, dass Adani Power mindestens ab dem 31. August Anspruch auf den Zuschlag haben könnte. 2020, bis die tatsächliche Zahlung gemäß der Anordnung des Gerichts in einem vom Energieerzeugungsunternehmen eingereichten Klagegrund wegen Missachtung des Gerichts geleistet wurde.
Darin hieß es: „Die in der Anordnung vom 14.12.2022 gemachten Bemerkungen sind betroffen, sie wurden nur auf den ersten Blick gemacht und haben in der mündlichen Verhandlung keine bindende Wirkung.“ Bühne. Darüber hinaus scheint die Frage, ob ein solches Gebet in einem Antrag mit der Bezeichnung „Sonstiger Antrag“ gestellt werden könnte, der im Zusammenhang mit einer Reihe von rechtskräftig entschiedenen Rechtsbehelfen gestellt wurde, von diesem Gericht zum Zeitpunkt des Urteils offenbar noch nicht geprüft worden zu sein Ausführung der Bestellung…“
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