Ende der Abmahnungen: BGH bestätigt Teillöschung der Wortmarke „Black Friday“

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Schon im Jahr 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München die Teillöschung der umstrittenen Wortmarke „Black Friday“ (3020130575741) beschlossen. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der die vorausgegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes bestätigt wurde, ist diese Teillöschung rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. 1 ZB 21/20) der Entscheidung des Bundespatentgerichtes vollumfänglich, so dass der bisherige Eigentümer der Wortmarke, die Super Union Holdings Limited, diese für Werbedienstleistungen sowie für Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren nun verliert. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt ComputerBase inzwischen vor, der Kläger ist unter anderem der Website-Betreiber BlackFriday.de. Die Eintragungen der Marke „Black Friday“ in Bezug auf die für sie eingetragenen Waren und weiteren, eingetragenen Dienstleistungen bleibt von der Entscheidung unberührt – das Bundespatentgericht hatte entschieden, dass die Marke „Black Friday“ in Bezug auf diese weiterhin geschützt bleibt und nicht vollumfänglich zu löschen ist.

Weitere Löschungen beantragt

BlackFriday.de geht nach eigenen Angaben auch gegen diese Eintragungen der Marke vor. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2021 (LG Berlin, 52 O 320/19) die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt, da sie nach Auffassung des Gerichts nicht rechtserhaltend genutzt worden sind, so der Betreiber des Portals. Diese Entscheidung wird derzeit im Berufungsverfahren vom Kammergericht Berlin überprüft.

Markeninhaber sind gemäß Markengesetz (§ 49 Abs. 1 MarkenG) verpflichtet, eine Wortmarke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft zu nutzen, sonst verfällt sie und soll gelöscht werden. Neben der eigenen Nutzung müssen Rechteinhaber zudem gegen Markenverstöße durch andere Marktteilnehmer vorgehen, um den Markenschutz nicht zu verlieren.

Black Friday als Schnäppchen-Tag im Handel etabliert

Die Wortmarke „Black Friday“ hat seit ihrer Eintragung immer wieder für Rechtsunsicherheit und Rechtsstreitigkeiten in Deutschland gesorgt, da sie sich einerseits im Handel und in der Werbung durch das stark wachsende Online-Geschäft in den letzten Jahren nach der anfänglichen Nutzung in den USA auch hierzulande etabliert hat, der Begriff andererseits in Deutschland aber genau hierfür seit 2013 als Wortmarke geschützt ist, so dass er von Händlern nicht frei genutzt werden darf.

Löschung wurde bereits 2016 beantragt

Bereits 2016 wurde die Löschung der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse durch das Portal BlackFriday.de beantragt, nachdem es von der Super Union Holdings Limited abgemahnt wurde. 14 weitere Parteien beantragten ebenfalls die Löschung der Wortmarke. Auf den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Löschung im Jahr 2018 folgte 2019 die Verhandlung vor dem Bundespatentgericht, nachdem der Markeninhaber Beschwerde gegen die Löschung eingelegt hatte. Das 2020 ergangene Urteil des Bundespatentgerichts wurde nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof bestätigt, so dass die Löschung rechtskräftig ist.

Nach Angaben des Rechtsanwalts der Super Union Holdings Limited war die Nutzung der Marke nicht Teil der Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof. Zudem werden nun geprüft, ob der rechtliche Bestand der Entscheidung angegriffen werden könne – was bei einem rechtskräftigen Beschluss des BGH unmöglich sein sollte. Die Black Friday GmbH, die sich im Jahr 2016 die exklusiven Markennutzungsrechte der Wortmarke Black Friday gesichert hat, begrüßt sogar „die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewonnene Rechtssicherheit“, denn in Bezug auf alle für sie eingetragenen Waren und einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen sei „die Marke „Black Friday“ weiterhin geschützt und müsse beachtet werden“. Ein Produkt mit der Bezeichnung „Black Friday“ darf somit weiterhin kein anderer Händler verkaufen, für die Bewerbung seiner Rabatte aber den Begriff „Black Friday“ nutzen.

Update 23.07.2021 20:20 Uhr

Der Artikel wurde nach Kontaktaufnahme durch die Rechtsanwälte der Super Union Holdings Limited sprachlich konkretisiert und angepasst, um den juristischen Details und Sachverhalten gerechter zu werden. Die Marke „Black Friday“ wird nicht vollständig gelöscht, sondern insbesondere nur die Eintragungen für Werbedienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren, die für die Schnäppchenjagd im November besonders relevant sind.