Clickbait: BGH urteilt gegen unzulässige Nutzung von Promifoto

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Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil gegen die Nutzung von Clickbait in einem redaktionellen Beitrag gefällt. Der Klickköder, um mehr Zugriffe auf den Beitrag zu erhalten, bestand aus dem Bild eines Prominenten, ohne Bezug zum eigentlichen Inhalt. Das Presseunternehmen wurde zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet.

Clickbait dient der Definition der Wikipedia zufolge dem Zweck, höhere Zugriffszahlen und damit unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung oder eine größere Markenbekanntheit der Zielseite bzw. des Autors zu erzielen. Vereinfacht ausgedrückt wird mit reißerischen Überschriften oder Bildern gearbeitet, um mehr Klicks auf einen Beitrag zu generieren. Oftmals wird auch mit einer sogenannten Neugierlücke gearbeitet, da in der Überschrift bewusst eine wichtige Information des Beitrags fehlt.

In der heute vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gefällten Entscheidung ging es um die Nutzung eines Bildes eines Prominenten in einem redaktionellen Beitrag. Konkret betroffen war ein laut BGH in Deutschland „sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator“. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“

Fotos ohne Bezug zum Inhalt

Wie der BGH weiter erläutert, enthielt der Beitrag auf Facebook vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter auch ein Bild des Klägers, der der Verwendung des Bildes jedoch nicht zugestimmt hatte. Wie sich erst nach Anklicken des Beitrags herausstellte, fanden sich darin überhaupt keine Informationen über den Kläger. Wahrheitsgemäß wurde lediglich über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet.

Die Beklagte gab nach Aufforderung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung des Bildes hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 Euro, in Anspruch genommen. Im bisherigen Prozessverlauf hatte das Landgericht Köln entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 Euro verurteilt.

Bild sei wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der eine Abweisung der Klage erstrebt werden sollte, jetzt zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Dem Kläger steht damit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Der BGH sieht die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, als wesentlichen, vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Durch die Nutzung des Bildes sollte ohne Bezug lediglich Aufmerksamkeit der Leser auf das Presseerzeugnis der Beklagten gelenkt werden. Der Kläger müsse nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 Euro bemessen hat. Die ausführliche Urteilsbegründung lässt sich beim BGH einsehen.