Dieselskandal: Abschaltsoftware ist ein “Sachmangel”

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Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals im Rechtsstreit um den Dieselskandal positioniert. Mit seinem Hinweisbeschluss zu den Abschalteinrichtungen stärkt er die Dieselkäufer in den Klageverfahren.

VW-Test nach den neuen Abgas-Teststandards WLTP

Im Rechtsstreit um Schadenersatz für manipulierte Dieselautos von Volkswagen sieht der Bundesgerichtshof den Anspruch eines Klägers als begründet an. In dem Fall erklärte das oberste deutsche Zivilgericht, dass ein Neuwagen mit Abschalteinrichtung mangelhaft sei und der Käufer daher Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz habe.

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Diese “vorläufige Rechtsauffassung” erklärte der Bundesgerichtshof in einem sogenannten Hinweisbeschluss. Dieser kommt zwar keinem Urteil gleich, er dürfte aber erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Verfahren in Deutschland haben.

Nach Einschätzung von VW sind keine Rückschlüsse zu Erfolgsaussichten derartiger Klagen möglich. Erst recht ließen sich daraus keine Folgerungen für die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen, teilte der Autokonzern am Freitag in Wolfsburg mit. Volkswagen bezog sich damit etwa auf die Musterfeststellungsklage – hier klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend für zuletzt über 400 000 Autokäufer gegen den Autobauer – oder die Klagen des Rechtsdienstleisters Myright. 

Neuwagen als Ersatz

Zuletzt hatte ein VW-Kunde gegen einen Händler geklagt. Er verlangte wegen der eingebauten Software, die nach Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, einen Neuwagen. In den Vorinstanzen war seine Klage erfolglos.

Der BGH stellte nun erstmals klar, dass er die Abschalteinrichtung derzeit als “Sachmangel” einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die “Gefahr einer Betriebsuntersagung” durch die zuständige Behörde bestehe. 

Vorinstanz urteilte “rechtsfehlerhaft”

Die Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichtes in dem konkreten Fall “rechtsfehlerhaft” sein könnte. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Ersatzlieferung eines Neuwagens als “unmöglich” eingestuft, weil der von dem Käufer erworbene VW Tiguan der ersten Generation nicht mehr hergestellt werde.

fab/sti (afp, dpa, rtr)