EuGH-Gutachter: Wer sampeln will, muss fragen

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Ein EuGH-Gutachter in Luxemburg kommt im Zusammenhang mit dem jahrzehntelangen Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham nun zu dem Schluss: Sampling geht nur, wenn die Erlaubnis des Urhebers vorliegt.

Ein Rechtsstreit, der über 20 Jahre dauert, könnte nun bald beendet und zum Präzedenzfall werden: 1997 hat HipHop-Produzent Moses Pelham (u.a. Rödelheim Hartreim Projekt) einen Rhythmus aus dem Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall” (1977) ohne Erlaubnis kopiert und in Endlosschleife unter den Song “Nur mir” der Rapperin Sabrina Setlur gelegt.

Ralf Hütter, Gründungsmitglied der Elektropop-Pioniere aus Düsseldorf, klagte. Der Fall ging in Deutschland durch alle Instanzen, bis das Bundesverfassungsgericht 2016 die Kunstfreiheit stärkte und das vom Bundesgerichtshof (BGH) verhängte Verbot des Setlur-Songs kippte. Die BGH-Richter verwiesen den Fall daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg.

Grundlegende Entscheidung

Dort hat jetzt ein Gutachter namens Maciej Szpunar, seines Zeichens Generalanwalt am EuGH, wiederum die Urheber-Position gestärkt. Die Kopie und der Gebrauch von Teilen eines Tonträgers in einem anderen Lied sei ein Eingriff in die Rechte des Herstellers und ohne dessen Erlaubnis zu verbieten, so Szpunar in seiner Einschätzung.

Karftwerk 2017 live in Brighton

Für die Musikbranche hat der Streit Signalwirkung, denn Sampling (das Verwenden von Clips aus anderen Musikstücken) ist in HipHop und Rap ein gängiges Stilmittel. Nach Ansicht Szpunars sollten Rechteinhaber vor dem Sampling immer um Erlaubnis gebeten werden. Dies verstoße nicht gegen die Kunstfreiheit. Für ein Sample eine Lizenz erwerben zu müssen, schränke sie nicht in einem Maß ein, das über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes hinausgehe.

Die Einschätzung des Gutachters ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihr aber. Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.

pj/pg (dpa, afp)