Das Kreuz mit dem katholischen Kirchenrecht

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Religion ist kein Kriterium: Der Europäische Gerichtshof fordert die Gleichbehandlung von katholischen und konfessionslosen Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen und fordert Reformen beim kirchlichen Arbeitsrecht.

Darf ein katholisches Krankenhaus seine katholischen Mitarbeiter anders behandeln als andersgläubige oder konfessionslose? In vielen Ländern Europas würde diese Frage merkwürdig anmuten. Doch in Deutschland, wo die Kirchen nach dem Staat der größte Arbeitgeber sind, ist diese Frage von existenzieller Bedeutung.

Die Frage ist so wichtig, dass sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg damit befasste. Die europäischen Richter sagten “nein” zur Andersbehandlung. Sie widersprachen damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2014 unter Berufung auf das im Grundgesetz festgeschriebene Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Artikel 4, Absatz 2) dem katholischen Klinikum die Entscheidung überlassen hatte.

Wohin führt der “Dritte Weg”?

Im Urteil des EuGH ging es um einen katholischen Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf, dem 2009 gekündigt worden war, nachdem er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der Arzt hatte sich vier Jahre zuvor von seiner ersten Ehefrau getrennt und lebte danach mit seiner neuen Partnerin zusammen.

Das Erzbistum Köln als Arbeitgeber sah in dem Verhalten des Chefarztes einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre, denn nach katholischem Recht ist eine Ehe unauflöslich. Die europäischen Richter hingegen argumentierten, dass katholische Mitarbeiter gegenüber andersgläubigen oder konfessionslosen Mitarbeitern nicht benachteiligt werden dürften, denn dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

Das katholische St. Vinzenz-Hospital soll 2013 einem Vergewaltigungsopfer die “Pille danach” verweigert haben

Arbeitgeber Kirche

Das EuGH-Urteil könnte eine arbeitsrechtliche Revolution in Deutschland auslösen und in den rund 500 Krankenhäusern in katholischer Trägerschaft in Deutschland den Alltag verändern. Mehr noch: Es könnte zu einer Reform des bisher geltenden kirchlichen Arbeitsrechtes führen, das bisher für rund 1,5 Millionen Beschäftigte der katholischen und evangelischen Kirche und ihrer Wohlfahrtsorganisationen in Deutschland gilt.

Bis jetzt gilt in Deutschland der sogenannte “Dritte Weg”. Danach unterliegen die in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter nicht nur dem staatlichen Arbeitsrecht, sondern zusätzlich kirchlichen Vorschriften. Dazu gehören die Anerkennung der “kirchlichen Loyalitätspflichten” sowie Einschränkungen beim Streikrecht oder Mitbestimmungsrecht. Die Ausgestaltung ist in der evangelischen und katholischen Kirche unterschiedlich streng geregelt.

Das Neue an dem Richterspruch aus Luxemburg ist die Betonung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn an dem katholischen Klinikum in Düsseldorf arbeiteten zum Zeitpunkt der Kündigung 2009 zwei weitere Chefärzte, die ebenfalls zum zweiten Mal verheiratet waren und denen nicht gekündigt worden war. Entscheidender Unterschied: Sie waren nicht katholisch. Genau diese Tatsache verstößt nach Ansicht des EuGH gegen Artikel 4, Absatz 1 der europäischen Richtlinie 2000/78.

Reformdruck aus Luxemburg

Der katholische Kirchenrechtlicher Georg Bier von der Universität Freiburg wagte bereits 2013 eine Prognose. “Die Rechte der Religionsgemeinschaften sind in Deutschland ausgeprägter als in anderen europäischen Staaten”, zitierte ihn die Autorin Eva Müller in ihrem Buch “Gott hat hohe Nebenkosten”: “Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Reformanstöße von europäischer Seite ausgehen können.”

Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki verteidigte die Entlassung des Düsseldorfer Chefarztes

Bereits 2015 hatten die katholischen Bischöfe aufgrund der häufigen gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Reform der “Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” verabschiedet. Danach sollte die “arbeitsrechtliche Ahndung bei bestimmten Verhaltensweisen im privaten Bereich” auf “die wirklich schwerwiegenden Fälle beschränkt” werden.

Entsprechend verärgert reagierte die Deutsche Bischofskonferenz auf das EuGH-Urteil. “Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen”, heißt es in einer offiziellen Stellungnahme. Denn die kirchengesetzliche Kündigungsregelung von 1993, die das Gericht zugrunde gelegt habe, sei nach der Reform 2015 “grundlegend geändert” worden.

Schutz vor Diskriminierung

Ganz anders äußert sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie sieht durch das Urteil den Diskriminierungsschutz von Beschäftigten bei Kirchen gestärkt. “Ein loyales Verhalten im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses darf nicht pauschal für alle Tätigkeiten gefordert werden”, sagte der kommissarische Leiter Bernhard Franke.

Bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) fühlt man sich nicht angesprochen. Das Urteil zu Scheidung und Zweitheirat betreffe ausschließlich die katholische Kirche, heißt es in einer Stellungnahme. Die Richter hätten unterstrichen, dass staatliche Arbeitsgerichte kirchlichen Mitarbeitern Rechtsschutz gegen Willkür gewähren könnten. Und das sei auch gut so.

Was der Luxemburger Richterspruch für das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland bedeutet, muss jetzt in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Denn dieses hatte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2014 den EuGH um eine grundsätzliche Klarstellung gebeten. Die Richter haben bereits angekündigt, dass sie sich am europäischen Recht orientieren werden.