Beendigung der Disziplinarverfahren auf Verfahren nicht entlasten Arbeitnehmer: HC

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Wenn das Disziplinarverfahren gegen einen Mitarbeiter beiseite gelegt wegen der Verletzung von Verfahrens und nicht auf die Sache, dann die person ist nicht rechtskräftig und endgültig entlastet, die Delhi High Court hat entschieden. (Representational Bild)

Wenn das Disziplinarverfahren gegen einen Mitarbeiter beiseite gelegt wegen der Verletzung von Verfahrens und nicht auf die Sache, dann die person ist nicht rechtskräftig und endgültig entlastet, die Delhi High Court hat entschieden. Gerechtigkeit Valmiki J Mehta, sagte, dass in solchen Fällen die Disziplinarverfahren werden dann durchgeführt, von dem Punkt, wo es war ein Verstoß gegen das Verfahren.

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“Wenn sich das Problem nicht von Leistungen, sondern von Verletzung von Verfahrens und die Disziplinarverfahren werden beiseite gelegt wegen der Verletzung von Verfahrens der Mitarbeiter ist nicht rechtskräftig und endgültig entlastet. “Die Disziplinarverfahren haben dann gerichtet werden, um durchgeführt werden, von der Bühne aus, wo die Verletzung der Einhaltung der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit gefunden wird…,” sagte das Gericht.

Das Urteil kam auf einer Schule Plädoyer Herausforderung ein, um von der Delhi School Tribunal (DST) Wiedereinsetzen einer seiner Mitarbeiter auf dem Boden, dass das Disziplinarverfahren hatte gegen Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit, indem Sie nicht die Dokumente an die person, nicht die Gewährung von adjournments durch die Prüfung von mehreren Zeugen zu einem Datum und nicht-Lieferung von Anfrage-Bericht.

Die private Schule hatte behauptet, dass die Sommerzeit haben sollte zurückverwiesen, die Angelegenheit zurück an die Dienstbehörde für die Durchführung der Anfrage-Verfahren von neuem und konnte nicht gerichtet haben Wiedereinstellung der Mitarbeiter.

Abgesehen von der Wiedereinsetzung das Gericht zurückverwiesen, das Verfahren zurück an die Anfrage Offizier, durchgeführt von neuem “, ohne Verletzung der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit und in übereinstimmung mit dem Gesetz”.